Allgemeine Geschäftsbedingungen der HVI Schiller für die Vermietung von Geräten und Ausrüstungen

§ 1 Mietvertrag, Mietzeiten und Verwendungszweck

 Mietverträge zwischen Vermieter und Mieter werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) geschlossen. Sie gelten für alle zukünftigen Mietverträge zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden.

Als Mietvertrag gelten eine schriftliche Vereinbarung, die Annahme einer vorliegenden schriftlichen Bestellung oder die Bestätigung einer mündlichen Bestellung durch den Vermieter.

Der Vermieter verpflichtet sich, die angebotenen Geräte, sofern disponierbar, dem Mieter für den vereinbarten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit zu überlassen.

Für Fahrzeuge gelten gesonderte Mietbedingungen.

Der Vermieter stellt das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung.

Der Mieter darf die Mietsachen oder Teile davon nicht an Dritte weitergeben oder ins Ausland verbringen.

Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages eine angemessene Anzahlung und/oder Stellung einer angemessenen Kaution zu verlangen. Die Stellung einer Kaution kann auch während der Vertragslaufzeit gefordert werden.

 

§ 2 Beginn und Unterbrechung der Mietzeit

 Die Mietzeit für das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen beginnt,

– mit dem Tag, an dem es verladen und einem Frachtführer bzw. Abholer übergeben worden ist, wobei der Vermieter die Zuführung zum Bestimmungsort innerhalb 48 Std. zusichert (gilt nur für Deutschland),

– mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt, zudem der Mieter das

Gerät selbst abholt. Die Übergabe bzw. Bereitstellung der Geräte erfolgt einschließlich der

Nachweise zu vorgeschriebenen Prüfungen (Prüfplakette mit Angabe der nächsten Fälligkeit). Prüfbescheinigungen werden nach Bestellung mit übergeben. Die Mietzeit gilt als unterbrochen, wenn der Mietgegenstand, nachweisbar verursacht durch den Vermieter, für den Mieter nicht einsetzbar ist. Dies gilt nicht, wenn die Ursachen durch den Mieter gesetzt sind.

§ 3 Absendung und Abholung des Gerätes

Die Absendung hat nach Bestellung beim Vermieter und Bestätigung desselben innerhalb von zwei Arbeitstagen ab HVI Schiller, Hallesche Str. 29a, 06749 Bitterfeld (Absendeort) nach der vom Mieter genau zu bestimmenden Empfangsstelle zu erfolgen. Die Geräte sind vom Mieter innerhalb von einem Arbeitstag in 06749 Bitterfeld, Hallesche Str. 29a, HVI Schiller abzuholen, sofern der Vermieter Bereitstellung schriftlich signalisiert hat.

Der Vermieter hat dem Mieter die erfolgte Absendung, der Mieter dem Vermieter das Eintreffen an der Empfangsstelle unverzüglich anzuzeigen, bzw. den Lieferschein zu bestätigen.

Kann der Vermieter nicht liefern, hat er dies innerhalb von 24 Stunden dem Mieter schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Ende der Mietzeit

 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen beim Vermieter funktionsfähig eintrifft. Für angemietete Baustelleneinrichtungen, das sind ausschließlich Unterkunfts-, Büro-, Sanitärcontainer, Werkstatt- und Vormontagehallen, endet die Mietzeit mit dem beim Vermieter angegebenen Freimeldungstermin. Die Freimeldung ist mindestens 5 Arbeitstage vor Freimeldungstermin schriftlich abzugeben.

Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist.

 

§ 5 Rückgabe des Gerätes

 Die Rückgabe des Gerätes erfolgt durch Rücklieferung nach Bitterfeld, Hallesche Str. 29a , HVI Schiller, oder zu einem vorher vereinbarten Lieferort. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes dem Vermieter im Voraus schriftlich anzuzeigen. Bei mündlicher Anzeige ist die schriftliche Mitteilung bei Rückgabe des Mietgegenstandes vorzulegen. Der Mieter hat das Gerät dem Vermieter in einem sauberen und betriebsfähigen Zustand zurückzugeben. Dieser entspricht dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Abnutzung und unter Beachtung der Grundsätze der §§ 9 und 10. Im Falle der Verletzung einer dieser Pflichten ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz zu verlangen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach dem Eintreffen des Gerätes am vom Vermieter bestimmten Ort eine schriftliche Mängelanzeige mit genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.

§ 6 Mietberechnung und Mietzahlung

Die tägliche Miete wird gemäß Preisliste nach Arbeitstagen (Montag bis Freitag) berechnet. Wochenendeinsätze bei Abholung am Freitag und Anlieferung am Montag werden mit 3 Arbeitstagen berechnet. Anderweitige Vereinbarungen (Kalendertagsmiete, Wochenmiete, Monatsmiete) sind vor Mietbeginn schriftlich zu vereinbaren.

Für die Miethöhe wird eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden angesetzt. Überschreitungen der Normalarbeitszeit und Nutzung am Wochenende bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Die Hin- und Rücktransportzeit gilt als Mietzeit. Der Vermieter stellt die Mietrechnung am Ende jeden Kalendermonats aus. Sie ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsausstellung zu zahlen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto ohne Abzug. Als Erfüllungsort für die Zahlung wird Bitterfeld vereinbart. Sämtliche in diesem Vertrag festgelegten Vergütungen verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.

Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei vom Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den die Abtretung hiermit annehmenden Vermieter erfüllungshalber ab.

 

§ 7 Beförderungs-, Verlade- und Montagekosten, Be- und Entladezeiten

 Die monatliche Miete versteht sich ausschließlich Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten, sowie ausschließlich der Kosten für die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

Die Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholort des Gerätes sowie die Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter zusätzlich zu der Miete.

Die Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten werden dem Mieter nach Anfall in Rechnung gestellt.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entladen der Geräte an den Anlieferungsorten ohne Wartezeiten zügig durchgeführt werden kann. Für das Entladen sind durch den Mieter geeignete Kräne, Gabelstapler, etc. bereitzustellen. Wartezeiten über 2 h werden dem

Mieter nach Anfall in Rechnung gestellt. Montagekosten für Baustelleneinrichtungen trägt der Mieter.

§ 8 Bedienungspersonal

 Der Vermieter stellt grundsätzlich kein Bedienungspersonal für das vermietete Gerät zur Verfügung. Die Gestellung von Bedienungspersonal bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Der Mieter bzw. das von ihm eingesetzte Personal muss berechtigt, befähigt und gesundheitlich in der Lage sein, die gemieteten Geräte ordnungsgemäß zu bedienen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die zutreffenden Nutzungs- und Bedienvorschriften, gesetzlichen Regelungen sowie die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

§ 9 Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet,

– Bei Übernahme der Mietgegenstände diese hinsichtlich Menge und Beschaffenheit zu überprüfen und feststellbare Mängel sofort dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht in einer Frist von 5 Arbeitstagen, erlöschen evtl. vorliegende Ansprüche.

– Mängel, die während der Nutzung auftreten, sind nach Erkennen schriftlich zu melden und das Gerät nicht weiter zu nutzen

– die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnungen, Gerätenummern) unbeschädigt und gut sichtbar zu erhalten

– das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen

– für Wartung und Pflege sowie einsatzbedingte Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Gerätes Sorge zu tragen.

– notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung sowie durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten und nach Zustimmung des Vermieters vornehmen zu lassen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung

des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen.

Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Gerät einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Für folgende Maßnahmen trägt der Vermieter die Kosten und entscheidet über das ausführende Unternehmen:

– Wartungs- und Inspektionstätigkeiten entsprechend Betriebsanleitung

 § 10 Besichtigungsrecht und Umsetzung des Gerätes

Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Gerät vor der Absendung oder Abholung selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger Anmeldung selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter. Besteht über den Zustand des Gerätes zwischen Vermieter und Mieter Uneinigkeit, so ist das Gerät auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Können sich die Parteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, ist dieser von der Industrie und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen.

Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie

die erforderliche Zeitdauer für deren Behebung festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Die Kosten für Begutachtung sind nach dem Verursacherprinzip zu zahlen, in Zweifelsfällen erfolgt eine Halbierung der Kosten. Sind die Kosten einsatzbedingt, hat der Mieter diese zu tragen.

§ 11 Verletzung der Pflichten und Schadenersatz

Wird bei Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt, dass der Mieter seinen in § 9 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen erforderlich ist.

Die Kosten für die Beseitigung von Mängeln und Beschädigungen infolge vom Mieter vertragswidrig unterlassener Reparaturen trägt der Mieter. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen sind nach Umfang und Kosten dem Mieter

vor Beginn bekanntzugeben. Die Reparaturen werden durch den Vermieter ausgeführt.

 

§ 12 Beschaffenheit des Gerätes und Mängelanzeige

Alle zur Verfügung gestellten Geräte und Maschinen entsprechen dem Stand der Technik und werden in geprüftem Zustand übergeben.

Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während der Mietzeit des Gerätes nach Auffassung des Mieters ein Mangel, so muss er diesen unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter schriftlich anzeigen. Die Kosten der Behebung trägt der Vermieter, wenn er den Mangel zu

vertreten hat. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Mieter die Überprüfungskosten einschließlich der Kosten für An- und Abfahrt.

§ 13 Haftung, Gefahrenverteilung und Versicherung

Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietgegenstandes während der Mietdauer unabhängig davon, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist. Dies gilt auch für Schäden auf Grund unsachgemäßer Behandlung/Bedienung der Geräte. Die einschlägigen Bedienanleitungen der Hersteller sind in jedem Fall zu beachten.

Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Feuer, Explosion oder sonstige Ereignisse am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

Die Versicherung der Gefahren bei Beförderung des Gerätes zum bzw. vom Übergabeort obliegt nur bei Eigentransport dem Vermieter.

Tritt ein Schadenfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.

Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechts) des Mietgegenstandes ist dieser nach Wahl des Vermieters entweder durch einen gleichwertigen zu ersetzen oder eine Barentschädigung zu leisten.

Die Höhe der Barentschädigung beträgt max. den Neuwert der gemieteten Anlage.

Im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter den Betrag zu erstatten, der zur Instandsetzung des Mietgegenstandes erforderlich ist.

Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadenereignisses. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter das Gerät in seiner Verfügungsgewalt hatte, freizustellen.

Die Haftung des Vermieters für Schäden ist auf € 10.000 begrenzt, es sei denn, es liegt seitens des Vermieters ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder der leitenden Angestellten vor oder es handelt sich um eine Haftung wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben. Unterlagen zum Mietgegenstand über Einsatzmöglichkeiten, Betriebseigenschaften und technische Leistungen sind nur bei

schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.

 

§ 14 Kündigung

 Der über eine bestimmte Mietzeit geschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar. Bei einer vereinbarten Mindestmietzeit gilt dies für den Zeitraum entsprechend.

Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit (Mietdauer über 22 Miettage) ist die Rückgabe und Beendigung des Mietverhältnisses entsprechend §§ 5 Arbeitstage vorher schriftlich anzuzeigen. Das Mietverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,

insbesondere in den nachstehenden Fällen, fristlos gekündigt werden:

Vom Vermieter,

– wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben vertragswidrig nutzt oder an einen anderen Ort verbringt,

– wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters einem Dritten das Gerät weitergibt oder Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt,

– wenn der Mieter länger als 14 Tage mit der Mietzahlung überfällig ist.

Vom Mieter,

– wenn er durch Beschlagnahme oder Pfändung seitens eines Gläubigers des Vermieters gemäß § 9 an der Ausübung des Gebrauchsrechtes gehindert wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete entfällt für die Zeit der Gebrauchsentziehung.

– Wenn die Instandsetzungszeit zur Behebung der die Betriebsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel die vom Vermieter zu vertreten sind, zehn Arbeitstage übersteigt.

Der Mieter ist bei fristloser Kündigung verpflichtet, dem Vermieter den Standort der Mietsachen unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

§ 15 Schlussbestimmung

benabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der festgelegten Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Bitterfeld vereinbart.

Stand 01/2020


HVI – Steffen Schiller

Hallesche Str. 29a, 06749 Bitterfeld
Tel.: 03493 511189
03493 511187
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